Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16275 A/2004
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2003/12/0104
Entscheidungsdatum
28.01.2004
Index
L00046 Amt der Landesregierung Steiermark
Norm
GO AdLReg Stmk 2001 §5 Abs2;
Rechtssatz
Gemäß § 5 Abs. 2 GO AdLReg Stmk 2001 werden Referate im Amt der Steiermärkischen Landesregierung unter Bedachtnahme auf Vorschläge des jeweiligen Abteilungsleiters nach Rücksprache mit dem sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung bzw. den sachlich zuständigen Mitgliedern der Landesregierung vom Landeshauptmann eingerichtet. Der Verwaltungsgerichtshof geht, da besondere Bestimmungen über die Zuständigkeit zur Auflösung von Referaten fehlen, davon aus, dass die in § 5 Abs. 2 GO AdLReg Stmk 2001 festgelegte Zuständigkeit zur Einrichtung von Referaten auch jene zur Auflösung bereits eingerichteter Referate mitumfasst.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GO AdLReg Stmk 2001 werden Referate im Amt der Steiermärkischen Landesregierung unter Bedachtnahme auf Vorschläge des jeweiligen Abteilungsleiters nach Rücksprache mit dem sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung bzw. den sachlich zuständigen Mitgliedern der Landesregierung vom Landeshauptmann eingerichtet. Der Verwaltungsgerichtshof geht, da besondere Bestimmungen über die Zuständigkeit zur Auflösung von Referaten fehlen, davon aus, dass die in Paragraph 5, Absatz 2, GO AdLReg Stmk 2001 festgelegte Zuständigkeit zur Einrichtung von Referaten auch jene zur Auflösung bereits eingerichteter Referate mitumfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120104.X04
Im RIS seit
12.02.2004
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2010
Dokumentnummer
JWR_2003120104_20040128X04