Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/12/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16275 A/2004

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/12/0104

Entscheidungsdatum

28.01.2004

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark

Norm

DBR Stmk 2003 §143 Abs1 Z1;
DBR Stmk 2003 §143 Abs1 Z2;
DBR Stmk 2003 §143 Abs1 Z3;
DBR Stmk 2003 §143 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof geht in Auslegung des Paragraph 143, Absatz eins, Stmk DBR 2003 zunächst davon aus, dass nicht nur die in Ziffer eins, dieser Gesetzesbestimmung umschriebene Bedingung der Vollendung des 738. Lebensmonats, sondern auch die weiteren in Ziffer 2 und 3 leg. cit. umschriebenen Voraussetzungen sich auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand beziehen. Die vom Gesetzgeber gewählte ziffernmäßige Gliederung spricht gegen diese Auslegung schon deshalb nicht, weil die Ziffer 2 und 3 der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung grammatikalisch nur dann einen Sinn ergeben, wenn man jedenfalls die unter der Ziffer eins, angeführte Wortfolge "er/sie" auch auf die beiden erstgenannten Ziffern bezieht. Zieht man weiters in Betracht, dass ein Verständnis der Ziffer 2, dahin, dass die Voraussetzungen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit nicht erst im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung vorliegen müssen, kaum verständlich wäre, die Wortfolge "zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand" somit auch auf Ziffer 2, zu beziehen ist, erschiene es unerklärlich, wieso sich gerade die in Ziffer 3, umschriebene Voraussetzung nicht auch auf den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung beziehen sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120104.X01

Im RIS seit

12.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2010

Dokumentnummer

JWR_2003120104_20040128X01