Unter die Richtverwendung nach Punkt 1.10.2. lit. d der Anlage 1 zum BDG 1979 (Beamter in wissenschaftlicher Verwendung, soweit dieser Arbeitsplatz keiner höheren Funktionsgruppe zugeordnet werden kann) fallen mehrere konkrete Arbeitsplätze. War deren Aufgabenstellung im maßgebenden Zeitpunkt (am 1. Jänner 1994) nicht völlig ident, dann müssen alle derartigen Arbeitsplätze an Hand ihrer Beschreibungen, Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung und ähnlichen Entscheidungshilfen dargestellt werden. Die Zuordnung des beschwerdegegenständlichen Arbeitsplatzes durfte daher keinesfalls auf Grund des bloßen Vergleiches mit einem einzelnen Arbeitsplatz erfolgen, zumal dessen Aufgabenbereich - im angefochtenen Bescheid nicht präzisiert - nach dem 1. Jänner 1994 neu bestimmt wurde. Die Zuordnung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin zu einer zum Vergleich herangezogenen Richtverwendung hätte somit durch den Vergleich der Wertigkeit des von der Beschwerdeführerin innegehabten Arbeitsplatzes mit Wertigkeiten der von der abstrakt umschriebenen Richtverwendung im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Schaffung (1. Jänner 1994) erfassten Arbeitsplätze erfolgen müssen. Die belangte Behörde hätte daher im Sinn der Vorjudikatur alle am 1. Jänner 1994 von dieser abstrakten Richtverwendung umschriebenen Arbeitsplätze zu beschreiben und zu analysieren gehabt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219, mit weiteren Nachweisen). (Hier: Dieser besonders aufwändige Weg, die Arbeitsplatzwertigkeit zu ermitteln, kann im weiteren Verfahren vermieden werden, wenn ausdrücklich genannte Richtverwendungen zum Vergleich herangezogen werden, die lediglich einen einzigen oder ganz wenige Arbeitsplätze umschreiben. Der Einwand mangelnder Vergleichbarkeit der Arbeitsplatzaufgaben könnte dabei nicht erfolgreich sein.)Unter die Richtverwendung nach Punkt 1.10.2. Litera d, der Anlage 1 zum BDG 1979 (Beamter in wissenschaftlicher Verwendung, soweit dieser Arbeitsplatz keiner höheren Funktionsgruppe zugeordnet werden kann) fallen mehrere konkrete Arbeitsplätze. War deren Aufgabenstellung im maßgebenden Zeitpunkt (am 1. Jänner 1994) nicht völlig ident, dann müssen alle derartigen Arbeitsplätze an Hand ihrer Beschreibungen, Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung und ähnlichen Entscheidungshilfen dargestellt werden. Die Zuordnung des beschwerdegegenständlichen Arbeitsplatzes durfte daher keinesfalls auf Grund des bloßen Vergleiches mit einem einzelnen Arbeitsplatz erfolgen, zumal dessen Aufgabenbereich - im angefochtenen Bescheid nicht präzisiert - nach dem 1. Jänner 1994 neu bestimmt wurde. Die Zuordnung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin zu einer zum Vergleich herangezogenen Richtverwendung hätte somit durch den Vergleich der Wertigkeit des von der Beschwerdeführerin innegehabten Arbeitsplatzes mit Wertigkeiten der von der abstrakt umschriebenen Richtverwendung im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Schaffung (1. Jänner 1994) erfassten Arbeitsplätze erfolgen müssen. Die belangte Behörde hätte daher im Sinn der Vorjudikatur alle am 1. Jänner 1994 von dieser abstrakten Richtverwendung umschriebenen Arbeitsplätze zu beschreiben und zu analysieren gehabt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219, mit weiteren Nachweisen). (Hier: Dieser besonders aufwändige Weg, die Arbeitsplatzwertigkeit zu ermitteln, kann im weiteren Verfahren vermieden werden, wenn ausdrücklich genannte Richtverwendungen zum Vergleich herangezogen werden, die lediglich einen einzigen oder ganz wenige Arbeitsplätze umschreiben. Der Einwand mangelnder Vergleichbarkeit der Arbeitsplatzaufgaben könnte dabei nicht erfolgreich sein.)