In Ansehung des Verfahrensrechtes (diesem ist insbesondere der zweite Satz des § 137 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 127/1999, sowie jener Teil seines ersten Satzes, auf den der zweite Satz Bezug nimmt, zuzurechnen; vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219, mwN) gilt, dass nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen Rechtslage vorzugehen war (vorrangiger ressortspezifischer Richtverwendungsvergleich).In Ansehung des Verfahrensrechtes (diesem ist insbesondere der zweite Satz des Paragraph 137, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,, sowie jener Teil seines ersten Satzes, auf den der zweite Satz Bezug nimmt, zuzurechnen; vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219, mwN) gilt, dass nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen Rechtslage vorzugehen war (vorrangiger ressortspezifischer Richtverwendungsvergleich).