Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/12/0294

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/12/0294

Entscheidungsdatum

27.09.1990

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs5;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Wohnort eines Beamten ist die Ortsgemeinde, in der er eine Wohnung innehat und diese in Erfüllung seines Wohnbedürfnisses auch tatsächlich benützt. Unter einer Wohnung sind nach herrschender Rechtsansicht Räumlichkeiten zu verstehen, die so beschaffen sind, daß sie nach Größe und Ausstattung dem Inhaber ein seinen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten. Da eine Person mehrere Wohnungen innehaben und auch tatsächlich benützen kann, sind rechtlich auch gleichzeitig mehrere Wohnorte möglich (Hinweis E 30.1.1985, 84/09/0204).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Wohnort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986120294.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1986120294_19900927X01

Rechtssatz für 89/12/0231

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/12/0231

Entscheidungsdatum

27.09.1990

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs5;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/27 86/12/0294 1

Stammrechtssatz

Wohnort eines Beamten ist die Ortsgemeinde, in der er eine Wohnung innehat und diese in Erfüllung seines Wohnbedürfnisses auch tatsächlich benützt. Unter einer Wohnung sind nach herrschender Rechtsansicht Räumlichkeiten zu verstehen, die so beschaffen sind, daß sie nach Größe und Ausstattung dem Inhaber ein seinen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten. Da eine Person mehrere Wohnungen innehaben und auch tatsächlich benützen kann, sind rechtlich auch gleichzeitig mehrere Wohnorte möglich (Hinweis E 30.1.1985, 84/09/0204).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120231.X01

Im RIS seit

27.09.1990

Dokumentnummer

JWR_1989120231_19900927X01

Rechtssatz für 2003/12/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16889 A/2006

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/12/0041

Entscheidungsdatum

31.03.2006

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs5;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs5;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/12/0042

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0294 E 27. September 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Wohnort eines Beamten ist die Ortsgemeinde, in der er eine Wohnung innehat und diese in Erfüllung seines Wohnbedürfnisses auch tatsächlich benützt. Unter einer Wohnung sind nach herrschender Rechtsansicht Räumlichkeiten zu verstehen, die so beschaffen sind, daß sie nach Größe und Ausstattung dem Inhaber ein seinen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten. Da eine Person mehrere Wohnungen innehaben und auch tatsächlich benützen kann, sind rechtlich auch gleichzeitig mehrere Wohnorte möglich (Hinweis E 30.1.1985, 84/09/0204).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120041.X01

Im RIS seit

22.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2003120041_20060331X01