Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16889 A/2006
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2003/12/0041
Entscheidungsdatum
31.03.2006
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs5;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs5;
VwRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2003/12/0042
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/12/0294 E 27. September 1990 RS 1
Stammrechtssatz
Wohnort eines Beamten ist die Ortsgemeinde, in der er eine Wohnung innehat und diese in Erfüllung seines Wohnbedürfnisses auch tatsächlich benützt. Unter einer Wohnung sind nach herrschender Rechtsansicht Räumlichkeiten zu verstehen, die so beschaffen sind, daß sie nach Größe und Ausstattung dem Inhaber ein seinen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten. Da eine Person mehrere Wohnungen innehaben und auch tatsächlich benützen kann, sind rechtlich auch gleichzeitig mehrere Wohnorte möglich (Hinweis E 30.1.1985, 84/09/0204).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120041.X01
Im RIS seit
22.05.2006
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008
Dokumentnummer
JWR_2003120041_20060331X01