Verwaltungsgerichtshof
31.03.2006
2003/12/0041
GRS wie 86/12/0294 E 27. September 1990 RS 1
Wohnort eines Beamten ist die Ortsgemeinde, in der er eine Wohnung innehat und diese in Erfüllung seines Wohnbedürfnisses auch tatsächlich benützt. Unter einer Wohnung sind nach herrschender Rechtsansicht Räumlichkeiten zu verstehen, die so beschaffen sind, daß sie nach Größe und Ausstattung dem Inhaber ein seinen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten. Da eine Person mehrere Wohnungen innehaben und auch tatsächlich benützen kann, sind rechtlich auch gleichzeitig mehrere Wohnorte möglich (Hinweis E 30.1.1985, 84/09/0204).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2003/12/0042