Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/10/0275

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/10/0275

Entscheidungsdatum

15.12.2008

Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg

Norm

NatSchG Vlbg 1997 §25 Abs2;
NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs4;
NatSchG Vlbg 1997 §41;

Rechtssatz

Wenn der Verfall einer Entwässerungsanlage bereits ein solches Ausmaß erreicht hat, dass nicht mehr von einer bestehenden Entwässerungsanlage gesprochen werden kann, kommt eine Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahme nicht in Betracht. Maßnahmen zur Wiedererrichtung einer ehemals (zulässigerweise) bestehenden Entwässerungsanlage sind vielmehr einer Neuerrichtung gleichzusetzen und bedürfen daher einer naturschutzrechtlichen Bewilligung vergleiche dazu etwa das zum Oberösterreichischen Naturschutzgesetz 1995 ergangene Erkenntnis vom 29. Jänner 2001, Zl. 99/10/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2003100275.X01

Im RIS seit

24.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009

Dokumentnummer

JWR_2003100275_20081215X01