Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2003/10/0275
Entscheidungsdatum
15.12.2008
Index
L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
Norm
NatSchG Vlbg 1997 §25 Abs2;
NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs4;
NatSchG Vlbg 1997 §41;
Rechtssatz
Wenn der Verfall einer Entwässerungsanlage bereits ein solches Ausmaß erreicht hat, dass nicht mehr von einer bestehenden Entwässerungsanlage gesprochen werden kann, kommt eine Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahme nicht in Betracht. Maßnahmen zur Wiedererrichtung einer ehemals (zulässigerweise) bestehenden Entwässerungsanlage sind vielmehr einer Neuerrichtung gleichzusetzen und bedürfen daher einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (vgl. dazu etwa das zum Oberösterreichischen Naturschutzgesetz 1995 ergangene Erkenntnis vom 29. Jänner 2001, Zl. 99/10/0037).Wenn der Verfall einer Entwässerungsanlage bereits ein solches Ausmaß erreicht hat, dass nicht mehr von einer bestehenden Entwässerungsanlage gesprochen werden kann, kommt eine Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahme nicht in Betracht. Maßnahmen zur Wiedererrichtung einer ehemals (zulässigerweise) bestehenden Entwässerungsanlage sind vielmehr einer Neuerrichtung gleichzusetzen und bedürfen daher einer naturschutzrechtlichen Bewilligung vergleiche dazu etwa das zum Oberösterreichischen Naturschutzgesetz 1995 ergangene Erkenntnis vom 29. Jänner 2001, Zl. 99/10/0037).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2003100275.X01
Im RIS seit
24.03.2009
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009
Dokumentnummer
JWR_2003100275_20081215X01