Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2008

Geschäftszahl

2003/10/0275

Rechtssatz

Wenn der Verfall einer Entwässerungsanlage bereits ein solches Ausmaß erreicht hat, dass nicht mehr von einer bestehenden Entwässerungsanlage gesprochen werden kann, kommt eine Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahme nicht in Betracht. Maßnahmen zur Wiedererrichtung einer ehemals (zulässigerweise) bestehenden Entwässerungsanlage sind vielmehr einer Neuerrichtung gleichzusetzen und bedürfen daher einer naturschutzrechtlichen Bewilligung vergleiche dazu etwa das zum Oberösterreichischen Naturschutzgesetz 1995 ergangene Erkenntnis vom 29. Jänner 2001, Zl. 99/10/0037).