Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16260 A/2003
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2003/10/0232
Entscheidungsdatum
22.12.2003
Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
NatSchG OÖ 2001;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;
UVPG 2000;
Beachte
Besprechung in:
RdU 2006, S 9 bis 18;
Rechtssatz
Es kann nicht gesagt werden, die Einräumung der Parteistellung im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren für "Nachbarn" im Sinne des § 19 Abs 1 Z 1 UVPG vermittle - ungeachtet des Ausschlusses von Nachbarparteien im Verfahren nach dem OÖ NatSchG 2001 - den Nachbarn auch eine (wenngleich auf die Geltendmachung der "Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht" beschränkte) Parteistellung im Verfahren nach dem Naturschutzgesetz. Die Vorschriften des OÖ NatSchG 2001 dienen allein dem öffentlichen Interesse am Schutz der Natur; die Schutzansprüche von Nachbarn - insbesondere vor Gefährdung und Belästigung durch Anlagen - sind in Verfahren nach anderen Materiengesetzen wahrzunehmen. Dementsprechend ist eine im Grunde des OÖ NatSchG 2001 erteilte Bewilligung nicht geeignet, Rechte der Nachbarn zu verletzen.Es kann nicht gesagt werden, die Einräumung der Parteistellung im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren für "Nachbarn" im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVPG vermittle - ungeachtet des Ausschlusses von Nachbarparteien im Verfahren nach dem OÖ NatSchG 2001 - den Nachbarn auch eine (wenngleich auf die Geltendmachung der "Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht" beschränkte) Parteistellung im Verfahren nach dem Naturschutzgesetz. Die Vorschriften des OÖ NatSchG 2001 dienen allein dem öffentlichen Interesse am Schutz der Natur; die Schutzansprüche von Nachbarn - insbesondere vor Gefährdung und Belästigung durch Anlagen - sind in Verfahren nach anderen Materiengesetzen wahrzunehmen. Dementsprechend ist eine im Grunde des OÖ NatSchG 2001 erteilte Bewilligung nicht geeignet, Rechte der Nachbarn zu verletzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003100232.X05
Im RIS seit
04.02.2004
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008
Dokumentnummer
JWR_2003100232_20031222X05