Verwaltungsgerichtshof
22.12.2003
2003/10/0232
Es kann nicht gesagt werden, die Einräumung der Parteistellung im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren für "Nachbarn" im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVPG vermittle - ungeachtet des Ausschlusses von Nachbarparteien im Verfahren nach dem OÖ NatSchG 2001 - den Nachbarn auch eine (wenngleich auf die Geltendmachung der "Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht" beschränkte) Parteistellung im Verfahren nach dem Naturschutzgesetz. Die Vorschriften des OÖ NatSchG 2001 dienen allein dem öffentlichen Interesse am Schutz der Natur; die Schutzansprüche von Nachbarn - insbesondere vor Gefährdung und Belästigung durch Anlagen - sind in Verfahren nach anderen Materiengesetzen wahrzunehmen. Dementsprechend ist eine im Grunde des OÖ NatSchG 2001 erteilte Bewilligung nicht geeignet, Rechte der Nachbarn zu verletzen.
Besprechung in:
RdU 2006, S 9 bis 18;