Das OÖ NatSchG 2001 enthält keine Regelung, aus der abgeleitet werden könnte, dass Anrainern - etwa unter der Voraussetzung der Beeinträchtigung bestimmter Rechtspositionen - die Stellung von Parteien im Sinne des § 8 AVG zukäme (vgl hiezu das Erkenntnis vom 5. Mai 2003, Zl 2003/10/0012, zum NÖ NatSchG 2000, sowie die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 9326/1982 und 10342/1985).Das OÖ NatSchG 2001 enthält keine Regelung, aus der abgeleitet werden könnte, dass Anrainern - etwa unter der Voraussetzung der Beeinträchtigung bestimmter Rechtspositionen - die Stellung von Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG zukäme vergleiche hiezu das Erkenntnis vom 5. Mai 2003, Zl 2003/10/0012, zum NÖ NatSchG 2000, sowie die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 9326 aus 1982, und 10342 aus 1985,).