Die Tatbestandsvoraussetzung, dass es sich um Wald gehandelt hat, ist auch dann erfüllt, wenn es sich (im Zeitpunkt der Außerachtlassung forstrechtlicher Bestimmungen) um eine Windschutzanlage gehandelt hat (vgl. z.B. E 28. April 1997, Zl. 96/10/0187, VwSlg. 14668 A/1997). Windschutzanlagen sind in Vollziehung des Forstgesetzes 1975 nämlich so zu behandeln, als wären sie Wald.Die Tatbestandsvoraussetzung, dass es sich um Wald gehandelt hat, ist auch dann erfüllt, wenn es sich (im Zeitpunkt der Außerachtlassung forstrechtlicher Bestimmungen) um eine Windschutzanlage gehandelt hat vergleiche z.B. E 28. April 1997, Zl. 96/10/0187, VwSlg. 14668 A/1997). Windschutzanlagen sind in Vollziehung des Forstgesetzes 1975 nämlich so zu behandeln, als wären sie Wald.