Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist im Falle einer Überschreitung der nach Art. 6 Abs. 1 EMRK angemessenen Verfahrensdauer dieser Umstand in Anwendung des § 19 VStG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 StGB als strafmildernd zu bewerten; andernfalls wäre das Gesetz bei der Strafbemessung in einer dem Art. 6 Abs. 1 EMRK widersprechenden Weise angewendet worden (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 5. Dezember 2001, VfSlg. 16.385, vom 9. Juni 2006, B 3585/05 = VfSlg. 17.854, und vom 27. Februar 2007, B 1729/06; ferner auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2007, Zl. 2006/03/0155, mwH).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist im Falle einer Überschreitung der nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK angemessenen Verfahrensdauer dieser Umstand in Anwendung des Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, StGB als strafmildernd zu bewerten; andernfalls wäre das Gesetz bei der Strafbemessung in einer dem Artikel 6, Absatz eins, EMRK widersprechenden Weise angewendet worden vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 5. Dezember 2001, VfSlg. 16.385, vom 9. Juni 2006, B 3585/05 = VfSlg. 17.854, und vom 27. Februar 2007, B 1729/06; ferner auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2007, Zl. 2006/03/0155, mwH).