Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/09/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16735 A/2005

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2003/09/0074

Entscheidungsdatum

19.10.2005

Index

L40016 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Steiermark
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art10;
PolStG Stmk 1975 §1 Fall2;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wirft die Berufungsbehörde dem Beschuldigten vor, er habe mit seinen Ausrufen ungebührlicher Weise störenden Lärm dadurch erregt, dass er die umstehenden Personen gestört habe, dem Redner bei der Wahlkundgebung unbeeinträchtigt zuzuhören. Bei Zutreffen dieses Vorwurfs kann sich der Beschuldigte nur in eingeschränktem Maße auf sein Recht auf Achtung der Freiheit der Meinungsäußerung berufen, weil solchen die Zuhörer störenden Ausrufen das - ebenfalls durch Artikel 10, EMRK geschützte - Recht der Teilnehmer der Wahlkundgebung gegenüber stand, die Rede zu verfolgen. Da der Beschuldigte durch seine Ausrufe umstehende Personen am Zuhören gehindert hat, hat er dadurch im Sinne des Paragraph eins, Stmk PolStG 1975 ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Da die durch die Ausrufe bewirkte Störung der Zuhörer an der Rede auch nicht nur einmalig, sondern vom Beginn der Rede an erfolgte, hatte der Beschuldigte offensichtlich auch Gelegenheit, sich von der störenden Gruppe zu distanzieren, was er aber unterließ. Daher wurde er durch seine Bestrafung wegen Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms nicht in Rechten verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003090074.X09

Im RIS seit

11.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2003090074_20051019X09