Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2005

Geschäftszahl

2003/09/0074

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wirft die Berufungsbehörde dem Beschuldigten vor, er habe mit seinen Ausrufen ungebührlicher Weise störenden Lärm dadurch erregt, dass er die umstehenden Personen gestört habe, dem Redner bei der Wahlkundgebung unbeeinträchtigt zuzuhören. Bei Zutreffen dieses Vorwurfs kann sich der Beschuldigte nur in eingeschränktem Maße auf sein Recht auf Achtung der Freiheit der Meinungsäußerung berufen, weil solchen die Zuhörer störenden Ausrufen das - ebenfalls durch Artikel 10, EMRK geschützte - Recht der Teilnehmer der Wahlkundgebung gegenüber stand, die Rede zu verfolgen. Da der Beschuldigte durch seine Ausrufe umstehende Personen am Zuhören gehindert hat, hat er dadurch im Sinne des Paragraph eins, Stmk PolStG 1975 ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Da die durch die Ausrufe bewirkte Störung der Zuhörer an der Rede auch nicht nur einmalig, sondern vom Beginn der Rede an erfolgte, hatte der Beschuldigte offensichtlich auch Gelegenheit, sich von der störenden Gruppe zu distanzieren, was er aber unterließ. Daher wurde er durch seine Bestrafung wegen Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms nicht in Rechten verletzt.