Hinsichtlich der Ausländer, die in Sattelzugfahrzeugen angetroffen wurden, die in Österreich auf die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft zugelassen sind, ist auf die - widerlegliche - Rechtsvermutung des § 28 Abs. 7 AuslBG hinzuweisen, da die Sattelkraftfahrzeuge, in denen die Ausländer als Lenker arbeitend angetroffen wurden, als "auswärtige Arbeitsstelle, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich ist", des Zulassungsbesitzers oder sonstigen Verfügungsberechtigten anzusehen sind.Hinsichtlich der Ausländer, die in Sattelzugfahrzeugen angetroffen wurden, die in Österreich auf die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft zugelassen sind, ist auf die - widerlegliche - Rechtsvermutung des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG hinzuweisen, da die Sattelkraftfahrzeuge, in denen die Ausländer als Lenker arbeitend angetroffen wurden, als "auswärtige Arbeitsstelle, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich ist", des Zulassungsbesitzers oder sonstigen Verfügungsberechtigten anzusehen sind.