Im Beschwerdefall liegt ein Fall der "Generalunternehmerhaftung" im Sinne des § 28 Abs. 6 AuslBG nicht vor. Denn es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Begriffsbestimmungen des § 2 AuslBG für das gesamte AuslBG Geltung haben. Ebenso kann kein Zweifel daran bestehen, dass es keinen Unterschied macht, ob das Gesetz das Wort "Beschäftigung" als Hauptwort oder "beschäftigt" als Zeitwort gebraucht. Wenn also in § 18 Abs. 1 AuslBG von Ausländern, die im Inland "beschäftigt werden" spricht, so ist unter diesem "Beschäftigtwerden" nichts anderes zu verstehen als die Umschreibung des § 2 Abs. 2 AuslBG für die Beschäftigung (Hinweis E vom 20.5.1998, Zl. 97/09/0241).Im Beschwerdefall liegt ein Fall der "Generalunternehmerhaftung" im Sinne des Paragraph 28, Absatz 6, AuslBG nicht vor. Denn es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, AuslBG für das gesamte AuslBG Geltung haben. Ebenso kann kein Zweifel daran bestehen, dass es keinen Unterschied macht, ob das Gesetz das Wort "Beschäftigung" als Hauptwort oder "beschäftigt" als Zeitwort gebraucht. Wenn also in Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG von Ausländern, die im Inland "beschäftigt werden" spricht, so ist unter diesem "Beschäftigtwerden" nichts anderes zu verstehen als die Umschreibung des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG für die Beschäftigung (Hinweis E vom 20.5.1998, Zl. 97/09/0241).