Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/08/0126

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16791 A/2005

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2003/08/0126

Entscheidungsdatum

21.12.2005

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
GSVG 1978 §6 Abs4;
GSVG 1978 §7 Abs4;

Rechtssatz

Es ist bei einer Tätigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, für welche keine Berufsbefugnis benötigt wird und die ihrer Natur nach - auch wenn sie fortlaufend ausgeübt wird - nur fallweise (zB in Form von Vorträgen oder Veröffentlichungen) nach außen erkennbar zutage tritt, zu beachten, dass allein deshalb während der (auch der Vorbereitung dienenden) Zeiträume zwischen den Vorträgen oder Veröffentlichungen noch keine Unterbrechung der Tätigkeit anzunehmen ist. Ist eine auch nach außen sichtbar zutage tretende Unterbrechung der Tätigkeit auf Grund von deren Eigenart nicht hinreichend objektivierbar, lässt sich also die Periode der Ausübung einer solchen Tätigkeit von jener ihrer Unterbrechung nicht mit der erforderlichen Trennschärfe unterscheiden, dann ist die Überschreitung der Versicherungsgrenze durch die Höhe der im jeweiligen Kalenderjahr erzielten Einkünfte für die Versicherungspflicht maßgebend, die im Zweifel im gesamten Kalenderjahr besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080126.X04

Im RIS seit

06.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009

Dokumentnummer

JWR_2003080126_20051221X04