Ein feststellender Abspruch in einer Beitragssache ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Streit um geschuldete und fällige Beiträge geht: in diesen Fällen ist jedenfalls ein Leistungsbefehl zu erlassen (Hinweis E 4.7.1985, 84/08/0192, VwSlg 11824 A/1985, ua).