Der Anspruch auf einen Überweisungsbetrag nach § 308 Abs. 1 ASVG ist in dem Sinne ein "zeitraumbezogener Anspruch", als seine Höhe unter anderem davon abhängt, welche Beitragsmonate im Zeitpunkt der Entscheidung über den Überweisungsbetrag vom Dienstgeber rechtskräftig für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhegenuss angerechnet worden sind. Rechnet der Dienstgeber, nachdem bereits eine Entscheidung über den Überweisungsbetrag ergangen ist, weitere Ruhegenussvordienstzeiten an (was - wie E 14.12.1994, 94/12/0141, zeigt - zB dann möglich ist, wenn sich der Antrag an den Dienstgeber auf einen anderen Rechtsgrund stützt), so wird durch diese zusätzliche Anrechnung im Hinblick auf den § 308 Abs. 1 ASVG eine vom früher festgesetzten Überweisungsbetrag unabhängige später eingetretene Tatsachengrundlage für die Bemessung eines weiteren Überweisungsbetrages geschaffen. Infolge des - gemessen am Tatbestand des § 308 Abs. 1 ASVG - geänderten Sachverhaltes ist eine Identität der Verwaltungssachen zu verneinen.Der Anspruch auf einen Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, Absatz eins, ASVG ist in dem Sinne ein "zeitraumbezogener Anspruch", als seine Höhe unter anderem davon abhängt, welche Beitragsmonate im Zeitpunkt der Entscheidung über den Überweisungsbetrag vom Dienstgeber rechtskräftig für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhegenuss angerechnet worden sind. Rechnet der Dienstgeber, nachdem bereits eine Entscheidung über den Überweisungsbetrag ergangen ist, weitere Ruhegenussvordienstzeiten an (was - wie E 14.12.1994, 94/12/0141, zeigt - zB dann möglich ist, wenn sich der Antrag an den Dienstgeber auf einen anderen Rechtsgrund stützt), so wird durch diese zusätzliche Anrechnung im Hinblick auf den Paragraph 308, Absatz eins, ASVG eine vom früher festgesetzten Überweisungsbetrag unabhängige später eingetretene Tatsachengrundlage für die Bemessung eines weiteren Überweisungsbetrages geschaffen. Infolge des - gemessen am Tatbestand des Paragraph 308, Absatz eins, ASVG - geänderten Sachverhaltes ist eine Identität der Verwaltungssachen zu verneinen.