Besteht für ein Projekt eine Bewilligungspflicht nach § 9 Abs. 2 WRG, dann ist die Wasserrechtsbehörde gemäß § 11 Abs. 1 legcit verpflichtet, aus Anlass der Erteilung der erforderlichen Bewilligung (ua) das Maß der Wasserbenutzung zu bestimmen. Hiebei ist nach den in § 13 Abs. 1 legcit normierten Kriterien (ua) sowohl auf den Bedarf des Bewerbers als auch auf eine möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Daran, dass die Wasserrechtsbehörde das Maß der Wasserbenutzung unter Bedachtnahme auf die in § 13 Abs. 1 legcit normierten Kriterien zu bestimmen und hiebei den tatsächlichen Bedarf des Bewerbers zu berücksichtigen hat, ändert selbst der Umstand, dass dem Bewerber auf Grund eines Privatrechtstitels das uneingeschränkte Recht zur Nutzung der Quelle zukommt, nichts.Besteht für ein Projekt eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 9, Absatz 2, WRG, dann ist die Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 11, Absatz eins, legcit verpflichtet, aus Anlass der Erteilung der erforderlichen Bewilligung (ua) das Maß der Wasserbenutzung zu bestimmen. Hiebei ist nach den in Paragraph 13, Absatz eins, legcit normierten Kriterien (ua) sowohl auf den Bedarf des Bewerbers als auch auf eine möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Daran, dass die Wasserrechtsbehörde das Maß der Wasserbenutzung unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 13, Absatz eins, legcit normierten Kriterien zu bestimmen und hiebei den tatsächlichen Bedarf des Bewerbers zu berücksichtigen hat, ändert selbst der Umstand, dass dem Bewerber auf Grund eines Privatrechtstitels das uneingeschränkte Recht zur Nutzung der Quelle zukommt, nichts.