Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/07/0167

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/07/0167

Entscheidungsdatum

31.03.2005

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Besteht für ein Projekt eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 9, Absatz 2, WRG, dann ist die Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 11, Absatz eins, legcit verpflichtet, aus Anlass der Erteilung der erforderlichen Bewilligung (ua) das Maß der Wasserbenutzung zu bestimmen. Hiebei ist nach den in Paragraph 13, Absatz eins, legcit normierten Kriterien (ua) sowohl auf den Bedarf des Bewerbers als auch auf eine möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Daran, dass die Wasserrechtsbehörde das Maß der Wasserbenutzung unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 13, Absatz eins, legcit normierten Kriterien zu bestimmen und hiebei den tatsächlichen Bedarf des Bewerbers zu berücksichtigen hat, ändert selbst der Umstand, dass dem Bewerber auf Grund eines Privatrechtstitels das uneingeschränkte Recht zur Nutzung der Quelle zukommt, nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070167.X02

Im RIS seit

05.05.2005

Dokumentnummer

JWR_2003070167_20050331X02