Behauptungen, die die nicht ordnungsgemäße Ausführung einer wasserrechtlich bewilligten Anlage betreffen, können im Verfahren nach § 121 WRG 1959 durchgesetzt werden. Wenn kein Verfahren nach § 121 WRG 1959 anhängig sein sollte, besteht die Möglichkeit, mit einem Antrag nach § 138 WRG 1959 die Mängel in der Ausführung des bewilligten Projektes schon vor Durchführung des Überprüfungsverfahrens geltend zu machen (Hinweis E 18.9.2002, 2000/07/0086).Behauptungen, die die nicht ordnungsgemäße Ausführung einer wasserrechtlich bewilligten Anlage betreffen, können im Verfahren nach Paragraph 121, WRG 1959 durchgesetzt werden. Wenn kein Verfahren nach Paragraph 121, WRG 1959 anhängig sein sollte, besteht die Möglichkeit, mit einem Antrag nach Paragraph 138, WRG 1959 die Mängel in der Ausführung des bewilligten Projektes schon vor Durchführung des Überprüfungsverfahrens geltend zu machen (Hinweis E 18.9.2002, 2000/07/0086).