Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
11
Geschäftszahl
2003/07/0131
Entscheidungsdatum
25.03.2004
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/07/0103 E 25. April 2002 RS 3
Stammrechtssatz
Die Frage der Vernünftigkeit einer getroffenen Widmungsentscheidung, für welche die Entscheidungsträger in Land und Gemeinde einzustehen haben, ist von den Wasserrechtsbehörden ebenso wenig zu beurteilen wie die Übereinstimmung der getroffenen Widmungsentscheidung mit den dafür bestehenden gesetzlichen Grundlagen. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren lässt sich die Frage einer Möglichkeit der vorgesehenen Bebauung der betroffenen Flächen nicht nach raumordnungsrechtlichen Kategorien, sondern nur danach beurteilen, ob eine Verwirklichung des konkret vorliegenden Bauprojektes öffentliche Interessen oder fremde Rechte verletzt. Da die Wahrung öffentlicher Interessen allein in die Hand der Beh gelegt ist, sind die Einschreiter (hier: Nachbarn) in ihrem Widerstand gegen das Bauvorhaben des Antragstellers auf die Geltendmachung einer Verletzung ihrer Rechte durch dieses Vorhaben beschränkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070131.X11
Im RIS seit
22.04.2004
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2016
Dokumentnummer
JWR_2003070131_20040325X11