Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16403 A/2004
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
2003/07/0097
Entscheidungsdatum
08.07.2004
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/07/0026 E 27. November 1990 VwSlg 13330 A/1990 RS 1
(Hier: An der Voraussetzung für die Zuständigkeit der
Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über die Auslegung und die
Rechtswirkungen des Übereinkommens nach § 111 Abs. 3 zweiter Satz
WRG 1959 hat die WRG-Novelle 1990 nichts Entscheidendes geändert;
allerdings wurde mit der Neufassung des Abs. 3 und dem Verweis auf
§ 117 WRG 1959 die dort vorgesehene sukzessive
Gerichtszuständigkeit eingeführt. Die Erhebung einer Berufung
gegen die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde erster Instanz über
die Auslegung und die Rechtswirkungen eines Übereinkommens nach §
111 Abs. 3 legcit wäre unter diesem Aspekt gar nicht zulässig.)
Stammrechtssatz
Ein Übereinkommen, das die Einräumung einer Dienstbarkeit und eine hiefür in Form der Gewährung eines Anschlusses an eine Wasserleitung zu erbringende Gegenleistung zum Gegenstand hat, enthebt die Wasserrechtsbehörde der Verpflichtung, über die ansonsten noch zu klärende Frage der Einräumung eines Zwangsrechtes zu entscheiden. Demgemäß handelt es sich bei dem Übereinkommen um ein solches, dessen Gegenstand Rechtsverhältnisse bilden, zu deren Regelung im Entscheidungsweg die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre. Über die Auslegung und Rechtswirkungen dieses Übereinkommens hat daher im Streitfall die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den
Zivilrechtsweg VwRallg5/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070097.X07
Im RIS seit
29.07.2004
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018
Dokumentnummer
JWR_2003070097_20040708X07