Dem Mitglied einer Genossenschaft gem § 85 Abs 1 WRG 1959 steht es frei, bei Nichtzustandekommen einer internen Schlichtung (§ 77 Abs 3 lit i WRG 1959) des von ihm begonnenen Streites über die Frage der Gültigkeit eines Genossenschaftsbeschlusses die Entscheidung der zuständigen Wasserrechtsbehörde zu begehren, welcher es sodann obliegt, über die Streitfrage der Gültigkeit des Beschlusses mit Bescheid abzusprechen. Die Entscheidung über die Gültigkeit eines Genossenschaftsbeschlusses kann erst nach missglücktem Schlichtungsspruch begehrt werden. Bei Ungültigkeit des Beschlusses verliert auch der Bescheid über die Genehmigung dieses Beschlusses seine Rechtswirksamkeit (Hinweis E 16.1.1970, 840/69; E 18.1.2001, 98/07/0180).Dem Mitglied einer Genossenschaft gem Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 steht es frei, bei Nichtzustandekommen einer internen Schlichtung (Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG 1959) des von ihm begonnenen Streites über die Frage der Gültigkeit eines Genossenschaftsbeschlusses die Entscheidung der zuständigen Wasserrechtsbehörde zu begehren, welcher es sodann obliegt, über die Streitfrage der Gültigkeit des Beschlusses mit Bescheid abzusprechen. Die Entscheidung über die Gültigkeit eines Genossenschaftsbeschlusses kann erst nach missglücktem Schlichtungsspruch begehrt werden. Bei Ungültigkeit des Beschlusses verliert auch der Bescheid über die Genehmigung dieses Beschlusses seine Rechtswirksamkeit (Hinweis E 16.1.1970, 840/69; E 18.1.2001, 98/07/0180).