Bei Straftatbeständen, in denen die Nichtbeachtung von Verordnungsbestimmungen oder von Auflagen in Bescheiden unter Strafsanktion gestellt wird, ist die Anführung der nicht beachteten Auflagen aus einem Bescheid konkret erforderlich, um dem Gebot des § 44a Z 2 VStG zu entsprechen. Die Anführung jener Strafnorm allein, die die Mißachtung der Verordnungsbestimmungen oder der Auflagen unter Strafe stellt, erfüllt nicht die Anforderungen des § 44a Z 2 VStG (Hinweis E 19.1.1988, 86/04/0156 bis 0159). In gleicher Weise muß bei einer Strafdrohung (hier) gemäß § 73 iVm § 63 Abs 2 Stmk BauO 1968 im Straferkenntnis angegeben werden, welche Punkte einer Baubewilligung nicht eingehalten wurden bzw gegen welche Bauvorschriften verstoßen wurde.Bei Straftatbeständen, in denen die Nichtbeachtung von Verordnungsbestimmungen oder von Auflagen in Bescheiden unter Strafsanktion gestellt wird, ist die Anführung der nicht beachteten Auflagen aus einem Bescheid konkret erforderlich, um dem Gebot des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu entsprechen. Die Anführung jener Strafnorm allein, die die Mißachtung der Verordnungsbestimmungen oder der Auflagen unter Strafe stellt, erfüllt nicht die Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG (Hinweis E 19.1.1988, 86/04/0156 bis 0159). In gleicher Weise muß bei einer Strafdrohung (hier) gemäß Paragraph 73, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, Stmk BauO 1968 im Straferkenntnis angegeben werden, welche Punkte einer Baubewilligung nicht eingehalten wurden bzw gegen welche Bauvorschriften verstoßen wurde.