Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/06/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/06/0054

Entscheidungsdatum

05.05.1994

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei Straftatbeständen, in denen die Nichtbeachtung von Verordnungsbestimmungen oder von Auflagen in Bescheiden unter Strafsanktion gestellt wird, ist die Anführung der nicht beachteten Auflagen aus einem Bescheid konkret erforderlich, um dem Gebot des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu entsprechen. Die Anführung jener Strafnorm allein, die die Mißachtung der Verordnungsbestimmungen oder der Auflagen unter Strafe stellt, erfüllt nicht die Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG (Hinweis E 19.1.1988, 86/04/0156 bis 0159). In gleicher Weise muß bei einer Strafdrohung (hier) gemäß Paragraph 73, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, Stmk BauO 1968 im Straferkenntnis angegeben werden, welche Punkte einer Baubewilligung nicht eingehalten wurden bzw gegen welche Bauvorschriften verstoßen wurde.

Schlagworte

Mängel im Spruch Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060054.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1991060054_19940505X02

Rechtssatz für 2003/07/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/07/0056

Entscheidungsdatum

23.02.2006

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/07/0057

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/06/0054 E 5. Mai 1994 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Bei Straftatbeständen, in denen die Nichtbeachtung von Verordnungsbestimmungen oder von Auflagen in Bescheiden unter Strafsanktion gestellt wird, ist die Anführung der nicht beachteten Auflagen aus einem Bescheid konkret erforderlich, um dem Gebot des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu entsprechen. Die Anführung jener Strafnorm allein, die die Mißachtung der Verordnungsbestimmungen oder der Auflagen unter Strafe stellt, erfüllt nicht die Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG (Hinweis E 19.1.1988, 86/04/0156 bis 0159). In gleicher Weise muß bei einer Strafdrohung (hier) gemäß Paragraph 73, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, Stmk BauO 1968 im Straferkenntnis angegeben werden, welche Punkte einer Baubewilligung nicht eingehalten wurden bzw gegen welche Bauvorschriften verstoßen wurde.

Schlagworte

Mängel im Spruch Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003070056.X02

Im RIS seit

17.03.2006

Dokumentnummer

JWR_2003070056_20060223X02