Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17073 A/2006
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2003/07/0052
Entscheidungsdatum
07.12.2006
Index
E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3R E13101000
E3R E15101000
001 Verwaltungsrecht allgemein
59/04 EU - EWR
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
11997E049 EG Art49;
32001R0761 EMASV-II Anh5 ;
32001R0761 EMASV-II;
EURallg;
UMG 2001 §1 Abs1;
UMG 2001 §5 ;
UMG 2001 §5 Abs3;
VwRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2003/07/0128
2003/07/0068
Rechtssatz
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UMG 2001 (352 der Beilagen zu den Sten Protokollen des NR, S 28) führen zu § 5 UMG 2001 allgemein Folgendes aus: "Die Zulassung als Umweltgutachter ist sowohl für Umweltgutachterorganisationen als auch für Umwelteinzelgutachter möglich. Diese beiden Möglichkeiten sind explizit in der EMASV II vorgesehen. Alle gutachterlich tätigen Personen müssen dabei die Voraussetzung gemäß Anhang V insbesondere des Abschnittes 5.2. sowie die Anforderungen an die Zulassung gemäß diesem Bundesgesetz erfüllen.Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UMG 2001 (352 der Beilagen zu den Sten Protokollen des NR, S 28) führen zu Paragraph 5, UMG 2001 allgemein Folgendes aus: "Die Zulassung als Umweltgutachter ist sowohl für Umweltgutachterorganisationen als auch für Umwelteinzelgutachter möglich. Diese beiden Möglichkeiten sind explizit in der EMASV römisch zwei vorgesehen. Alle gutachterlich tätigen Personen müssen dabei die Voraussetzung gemäß Anhang römisch fünf insbesondere des Abschnittes 5.2. sowie die Anforderungen an die Zulassung gemäß diesem Bundesgesetz erfüllen.
Umweltgutachterorganisationen müssen insbesondere gemäß Anhang V Abschnitt 5.2.1 der EMASV II eine entsprechende Organisationsstruktur aufweisen sowie die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V erfüllen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Organisation insgesamt ausreichend qualifiziert und unabhängig ist, um Begutachtungen durchzuführen. Darüber hinaus werden Anforderungen an die Mitarbeiter der Organisationen gestellt. So muss die Organisation die Anforderungen hinsichtlich der Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V der EMASV II und § 2 erfüllen." § 5 Abs 3 UMG 2001 dient demnach der Umsetzung der in der EMASV II grundgelegten Verpflichtung der Unparteilichkeit und steht unzweifelhaft im Einklang mit den Grundfreiheiten.Umweltgutachterorganisationen müssen insbesondere gemäß Anhang römisch fünf Abschnitt 5.2.1 der EMASV römisch zwei eine entsprechende Organisationsstruktur aufweisen sowie die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang römisch fünf erfüllen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Organisation insgesamt ausreichend qualifiziert und unabhängig ist, um Begutachtungen durchzuführen. Darüber hinaus werden Anforderungen an die Mitarbeiter der Organisationen gestellt. So muss die Organisation die Anforderungen hinsichtlich der Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang römisch fünf der EMASV römisch zwei und Paragraph 2, erfüllen." Paragraph 5, Absatz 3, UMG 2001 dient demnach der Umsetzung der in der EMASV römisch zwei grundgelegten Verpflichtung der Unparteilichkeit und steht unzweifelhaft im Einklang mit den Grundfreiheiten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003070052.X04
Im RIS seit
12.01.2007
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014
Dokumentnummer
JWR_2003070052_20061207X04