Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.2006

Geschäftszahl

2003/07/0052

Rechtssatz

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UMG 2001 (352 der Beilagen zu den Sten Protokollen des NR, S 28) führen zu Paragraph 5, UMG 2001 allgemein Folgendes aus: "Die Zulassung als Umweltgutachter ist sowohl für Umweltgutachterorganisationen als auch für Umwelteinzelgutachter möglich. Diese beiden Möglichkeiten sind explizit in der EMASV römisch zwei vorgesehen. Alle gutachterlich tätigen Personen müssen dabei die Voraussetzung gemäß Anhang römisch fünf insbesondere des Abschnittes 5.2. sowie die Anforderungen an die Zulassung gemäß diesem Bundesgesetz erfüllen.

Umweltgutachterorganisationen müssen insbesondere gemäß Anhang römisch fünf Abschnitt 5.2.1 der EMASV römisch zwei eine entsprechende Organisationsstruktur aufweisen sowie die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang römisch fünf erfüllen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Organisation insgesamt ausreichend qualifiziert und unabhängig ist, um Begutachtungen durchzuführen. Darüber hinaus werden Anforderungen an die Mitarbeiter der Organisationen gestellt. So muss die Organisation die Anforderungen hinsichtlich der Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang römisch fünf der EMASV römisch zwei und Paragraph 2, erfüllen." Paragraph 5, Absatz 3, UMG 2001 dient demnach der Umsetzung der in der EMASV römisch zwei grundgelegten Verpflichtung der Unparteilichkeit und steht unzweifelhaft im Einklang mit den Grundfreiheiten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2003/07/0128

2003/07/0068