Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17073 A/2006
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2003/07/0052
Entscheidungsdatum
07.12.2006
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3R E13101000
E3R E15101000
001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
32001R0761 EMASV-II Anh5 ;
EURallg;
UMG 2001 §13 Abs2 Z3;
UMG 2001 §5 Abs3;
VwRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2003/07/0128
2003/07/0068
Rechtssatz
Dass einerseits ein Teammitglied der bf Umweltgutachterorganisation bei einer Umweltprüfung eines Betriebs als selbständiger Berater, andererseits der leitende Umweltgutachter der bf Partei validierend im Rahmen einer EMAS-Begutachtung für diesen Betrieb tätig waren, steht den Anforderungen betreffend die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der EMASV II und des UMG 2001 entgegen. Dass die beiden genannten Personen in keinem Dienstverhältnis zur bf Umweltgutachterorganisation stehen, sondern auf Werkvertragsbasis tätig würden, ist dabei ohne Relevanz. Die Materialien [Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UMG 2001 (352 der Beilagen zu den Sten. Protokollen des NR, S. 29) zu § 5 Abs. 3 legcit]zeigen es ganz deutlich, dass die im Beschwerdefall vorliegende Konstellation mit dem Gebot der Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren ist.Dass einerseits ein Teammitglied der bf Umweltgutachterorganisation bei einer Umweltprüfung eines Betriebs als selbständiger Berater, andererseits der leitende Umweltgutachter der bf Partei validierend im Rahmen einer EMAS-Begutachtung für diesen Betrieb tätig waren, steht den Anforderungen betreffend die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der EMASV römisch zwei und des UMG 2001 entgegen. Dass die beiden genannten Personen in keinem Dienstverhältnis zur bf Umweltgutachterorganisation stehen, sondern auf Werkvertragsbasis tätig würden, ist dabei ohne Relevanz. Die Materialien [Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UMG 2001 (352 der Beilagen zu den Sten. Protokollen des NR, S. 29) zu Paragraph 5, Absatz 3, legcit]zeigen es ganz deutlich, dass die im Beschwerdefall vorliegende Konstellation mit dem Gebot der Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003070052.X02
Im RIS seit
12.01.2007
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014
Dokumentnummer
JWR_2003070052_20061207X02