Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.2006

Geschäftszahl

2003/07/0052

Rechtssatz

Dass einerseits ein Teammitglied der bf Umweltgutachterorganisation bei einer Umweltprüfung eines Betriebs als selbständiger Berater, andererseits der leitende Umweltgutachter der bf Partei validierend im Rahmen einer EMAS-Begutachtung für diesen Betrieb tätig waren, steht den Anforderungen betreffend die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der EMASV römisch zwei und des UMG 2001 entgegen. Dass die beiden genannten Personen in keinem Dienstverhältnis zur bf Umweltgutachterorganisation stehen, sondern auf Werkvertragsbasis tätig würden, ist dabei ohne Relevanz. Die Materialien [Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UMG 2001 (352 der Beilagen zu den Sten. Protokollen des NR, S. 29) zu Paragraph 5, Absatz 3, legcit]zeigen es ganz deutlich, dass die im Beschwerdefall vorliegende Konstellation mit dem Gebot der Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2003/07/0128

2003/07/0068