Verwaltungsgerichtshof
07.12.2006
2003/07/0052
Dass einerseits ein Teammitglied der bf Umweltgutachterorganisation bei einer Umweltprüfung eines Betriebs als selbständiger Berater, andererseits der leitende Umweltgutachter der bf Partei validierend im Rahmen einer EMAS-Begutachtung für diesen Betrieb tätig waren, steht den Anforderungen betreffend die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der EMASV römisch zwei und des UMG 2001 entgegen. Dass die beiden genannten Personen in keinem Dienstverhältnis zur bf Umweltgutachterorganisation stehen, sondern auf Werkvertragsbasis tätig würden, ist dabei ohne Relevanz. Die Materialien [Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UMG 2001 (352 der Beilagen zu den Sten. Protokollen des NR, S. 29) zu Paragraph 5, Absatz 3, legcit]zeigen es ganz deutlich, dass die im Beschwerdefall vorliegende Konstellation mit dem Gebot der Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2003/07/0128
2003/07/0068