Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/07/0281

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15610 A/2001

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2000/07/0281

Entscheidungsdatum

17.05.2001

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §3 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §6 Abs1 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §6 Abs2 idF 1996/201;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der unterschiedlichen Begriffsverwendung in den Paragraphen 3 und 6 Absatz eins, ALSAG 1989 in der Fassung BGBl Nr 1996/201 auf der einen und Paragraph 6, Absatz 2, ALSAG 1989 in der Fassung BGBl Nr 1989/201 auf der anderen Seite und dem Umstand, dass mit den unterschiedlichen Formulierungen auch unterschiedliche Rechtsfolgen verbunden sind, folgt, dass der Gesetzgeber, seinem schon in der Stammfassung des ALSAG 1989 verankerten Konzept folgend, auch nach der ALSAG-Novelle 1996 zwischen einer Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie auf der einen und einem Ablagern außerhalb einer Deponie auf der anderen Seite unterscheidet. Damit aber scheidet eine Auslegung des dem ALSAG 1989 zugrunde liegenden Deponiebegriffes, welche das bloße Ablagern von Abfällen schon als Deponie bzw. die Abfälle für sich allein als Deponieanlage ansieht, von vornherein aus.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070281.X05

Im RIS seit

23.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2000070281_20010517X05

Rechtssatz für 2000/07/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2000/07/0088

Entscheidungsdatum

13.12.2001

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §3 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §6 Abs1 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §6 Abs2 idF 1996/201;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0281 E 17. Mai 2001 RS 5

Stammrechtssatz

Aus der unterschiedlichen Begriffsverwendung in den Paragraphen 3 und 6 Absatz eins, ALSAG 1989 in der Fassung BGBl Nr 1996/201 auf der einen und Paragraph 6, Absatz 2, ALSAG 1989 in der Fassung BGBl Nr 1989/201 auf der anderen Seite und dem Umstand, dass mit den unterschiedlichen Formulierungen auch unterschiedliche Rechtsfolgen verbunden sind, folgt, dass der Gesetzgeber, seinem schon in der Stammfassung des ALSAG 1989 verankerten Konzept folgend, auch nach der ALSAG-Novelle 1996 zwischen einer Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie auf der einen und einem Ablagern außerhalb einer Deponie auf der anderen Seite unterscheidet. Damit aber scheidet eine Auslegung des dem ALSAG 1989 zugrunde liegenden Deponiebegriffes, welche das bloße Ablagern von Abfällen schon als Deponie bzw. die Abfälle für sich allein als Deponieanlage ansieht, von vornherein aus.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070088.X04

Im RIS seit

23.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2000070088_20011213X04

Rechtssatz für 2002/07/0134

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2002/07/0134

Entscheidungsdatum

20.03.2003

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §3 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §6 Abs1 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §6 Abs2 idF 1996/201;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0281 E 17. Mai 2001 RS 5

Stammrechtssatz

Aus der unterschiedlichen Begriffsverwendung in den Paragraphen 3 und 6 Absatz eins, ALSAG 1989 in der Fassung BGBl Nr 1996/201 auf der einen und Paragraph 6, Absatz 2, ALSAG 1989 in der Fassung BGBl Nr 1989/201 auf der anderen Seite und dem Umstand, dass mit den unterschiedlichen Formulierungen auch unterschiedliche Rechtsfolgen verbunden sind, folgt, dass der Gesetzgeber, seinem schon in der Stammfassung des ALSAG 1989 verankerten Konzept folgend, auch nach der ALSAG-Novelle 1996 zwischen einer Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie auf der einen und einem Ablagern außerhalb einer Deponie auf der anderen Seite unterscheidet. Damit aber scheidet eine Auslegung des dem ALSAG 1989 zugrunde liegenden Deponiebegriffes, welche das bloße Ablagern von Abfällen schon als Deponie bzw. die Abfälle für sich allein als Deponieanlage ansieht, von vornherein aus.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070134.X04

Im RIS seit

05.05.2003

Dokumentnummer

JWR_2002070134_20030320X04

Rechtssatz für 2003/07/0037

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/07/0037

Entscheidungsdatum

11.09.2003

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §3 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §6 Abs1 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §6 Abs2 idF 1996/201;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0281 E 17. Mai 2001 RS 5 (Hier: Nur der erste Satz. Da beide Ablagerungsarten dem Altlastenbeitrag unterliegen, kann der Tatbestand des "langfristigen Ablagerns" nicht nur durch ein Ablagern auf einer Deponie erfüllt werden.)

Stammrechtssatz

Aus der unterschiedlichen Begriffsverwendung in den Paragraphen 3 und 6 Absatz eins, ALSAG 1989 in der Fassung BGBl Nr 1996/201 auf der einen und Paragraph 6, Absatz 2, ALSAG 1989 in der Fassung BGBl Nr 1989/201 auf der anderen Seite und dem Umstand, dass mit den unterschiedlichen Formulierungen auch unterschiedliche Rechtsfolgen verbunden sind, folgt, dass der Gesetzgeber, seinem schon in der Stammfassung des ALSAG 1989 verankerten Konzept folgend, auch nach der ALSAG-Novelle 1996 zwischen einer Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie auf der einen und einem Ablagern außerhalb einer Deponie auf der anderen Seite unterscheidet. Damit aber scheidet eine Auslegung des dem ALSAG 1989 zugrunde liegenden Deponiebegriffes, welche das bloße Ablagern von Abfällen schon als Deponie bzw. die Abfälle für sich allein als Deponieanlage ansieht, von vornherein aus.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070037.X02

Im RIS seit

03.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2003070037_20030911X02