Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2003/07/0037
Entscheidungsdatum
11.09.2003
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
ALSAG 1989 §3 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §6 Abs1 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §6 Abs2 idF 1996/201;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/07/0281 E 17. Mai 2001 RS 5
(Hier: Nur der erste Satz. Da beide Ablagerungsarten dem
Altlastenbeitrag unterliegen, kann der Tatbestand des
"langfristigen Ablagerns" nicht nur durch ein Ablagern auf einer
Deponie erfüllt werden.)
Stammrechtssatz
Aus der unterschiedlichen Begriffsverwendung in den §§ 3 und 6 Abs. 1 ALSAG 1989 idF BGBl Nr 1996/201 auf der einen und § 6 Abs. 2 ALSAG 1989 idF BGBl Nr 1989/201 auf der anderen Seite und dem Umstand, dass mit den unterschiedlichen Formulierungen auch unterschiedliche Rechtsfolgen verbunden sind, folgt, dass der Gesetzgeber, seinem schon in der Stammfassung des ALSAG 1989 verankerten Konzept folgend, auch nach der ALSAG-Novelle 1996 zwischen einer Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie auf der einen und einem Ablagern außerhalb einer Deponie auf der anderen Seite unterscheidet. Damit aber scheidet eine Auslegung des dem ALSAG 1989 zugrunde liegenden Deponiebegriffes, welche das bloße Ablagern von Abfällen schon als Deponie bzw. die Abfälle für sich allein als Deponieanlage ansieht, von vornherein aus.Aus der unterschiedlichen Begriffsverwendung in den Paragraphen 3 und 6 Absatz eins, ALSAG 1989 in der Fassung BGBl Nr 1996/201 auf der einen und Paragraph 6, Absatz 2, ALSAG 1989 in der Fassung BGBl Nr 1989/201 auf der anderen Seite und dem Umstand, dass mit den unterschiedlichen Formulierungen auch unterschiedliche Rechtsfolgen verbunden sind, folgt, dass der Gesetzgeber, seinem schon in der Stammfassung des ALSAG 1989 verankerten Konzept folgend, auch nach der ALSAG-Novelle 1996 zwischen einer Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie auf der einen und einem Ablagern außerhalb einer Deponie auf der anderen Seite unterscheidet. Damit aber scheidet eine Auslegung des dem ALSAG 1989 zugrunde liegenden Deponiebegriffes, welche das bloße Ablagern von Abfällen schon als Deponie bzw. die Abfälle für sich allein als Deponieanlage ansieht, von vornherein aus.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003070037.X02
Im RIS seit
03.10.2003
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013
Dokumentnummer
JWR_2003070037_20030911X02