Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.2003

Geschäftszahl

2003/07/0037

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0281 E 17. Mai 2001 RS 5

(Hier: Nur der erste Satz. Da beide Ablagerungsarten dem Altlastenbeitrag unterliegen, kann der Tatbestand des "langfristigen Ablagerns" nicht nur durch ein Ablagern auf einer Deponie erfüllt werden.)

Stammrechtssatz

Aus der unterschiedlichen Begriffsverwendung in den Paragraphen 3 und 6 Absatz eins, ALSAG 1989 in der Fassung BGBl Nr 1996/201 auf der einen und Paragraph 6, Absatz 2, ALSAG 1989 in der Fassung BGBl Nr 1989/201 auf der anderen Seite und dem Umstand, dass mit den unterschiedlichen Formulierungen auch unterschiedliche Rechtsfolgen verbunden sind, folgt, dass der Gesetzgeber, seinem schon in der Stammfassung des ALSAG 1989 verankerten Konzept folgend, auch nach der ALSAG-Novelle 1996 zwischen einer Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie auf der einen und einem Ablagern außerhalb einer Deponie auf der anderen Seite unterscheidet. Damit aber scheidet eine Auslegung des dem ALSAG 1989 zugrunde liegenden Deponiebegriffes, welche das bloße Ablagern von Abfällen schon als Deponie bzw. die Abfälle für sich allein als Deponieanlage ansieht, von vornherein aus.