Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/07/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16708 A/2005

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

2003/07/0025

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31985L0337 UVP-RL;
EURallg;
UVPG 1993 §46 Abs3;
UVPG 2000 §46 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Österreich hatte die UVP-RL mit seinem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft umzusetzen (Hinweis E 16. April 2004, 2001/10/0156; E 19. November 2003, 2000/04/0175). Die Übergangsregelung des Paragraph 46, Absatz 3, UVPG 1993 (bzw. jener des Paragraph 46, Absatz 3, UVPG 2000) ist auch nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft unbedenklich, weil aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes geschlossen werden kann, dass für die Frage der Anwendung der UVP-RL maßgebend ist, ob das jeweilige Verfahren, in welchem allenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der UVP-RL durchzuführen wäre, zum Zeitpunkt des Ablaufes der Umsetzungsfrist für die UVP-RL bereits eingeleitet war (Hinweis E 18.2.1999, 97/07/0079 und die dort angeführte Rechtsprechung des EuGH). (Hier: Zum Zeitpunkt des Beitrittes war das gegenständliche Genehmigungsverfahren aber schon eingeleitet. Das Projekt der mitbeteiligten Partei war daher weder nach innerstaatlichen noch nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070025.X12

Im RIS seit

04.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2016

Dokumentnummer

JWR_2003070025_20050915X12