Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Geschäftszahl

2003/07/0025

Rechtssatz

Österreich hatte die UVP-RL mit seinem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft umzusetzen (Hinweis E 16. April 2004, 2001/10/0156; E 19. November 2003, 2000/04/0175). Die Übergangsregelung des Paragraph 46, Absatz 3, UVPG 1993 (bzw. jener des Paragraph 46, Absatz 3, UVPG 2000) ist auch nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft unbedenklich, weil aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes geschlossen werden kann, dass für die Frage der Anwendung der UVP-RL maßgebend ist, ob das jeweilige Verfahren, in welchem allenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der UVP-RL durchzuführen wäre, zum Zeitpunkt des Ablaufes der Umsetzungsfrist für die UVP-RL bereits eingeleitet war (Hinweis E 18.2.1999, 97/07/0079 und die dort angeführte Rechtsprechung des EuGH). (Hier: Zum Zeitpunkt des Beitrittes war das gegenständliche Genehmigungsverfahren aber schon eingeleitet. Das Projekt der mitbeteiligten Partei war daher weder nach innerstaatlichen noch nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.)