Es verletzt Rechte des Bewilligungsinhabers, wenn über die Beseitigung wahrgenommener Mängel und Abweichungen hinaus Aufträge erteilt werden, die über den Rahmen der ihm auferlegten Verpflichtungen hinausgehen, somit ihrem Inhalt nach eine Änderung der Bewilligung darstellen (Hinweis E 19.11.1985, 85/07/0148; E 26.11.1987, 83/07/0262).