Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/06/0016

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17351 A/2007

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2003/06/0016

Entscheidungsdatum

18.12.2007

Index

L82007 Bauordnung Tirol

Norm

BauO Tir 1998 §8 Abs1;
BauO Tir 1998 §8 Abs3;
BauO Tir 1998 §8 Abs5;

Rechtssatz

Nach Paragraph 8, Absatz 3, Tir BauO 1998 kann der Bauwerber der Verpflichtung zum "Schaffen von Abstellmöglichkeiten" iSd Paragraph 8, Absatz 3, Tir BauO 1998 auch nachkommen, indem er bereits bestehende Abstellmöglichkeiten oder solche, die Gegenstand eines (anderen) Bauverfahrens sind, heranzieht. Wie dies sicherzustellen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. (Hier: Allerdings ist laut der Stellplatzverordnung der Gemeinde die Erfüllung der Stellplatzverpflichtung NACHZUWEISEN, sodass etwa auch eine grundsteuerliche Sicherstellung von Abstellmöglichkeiten auf einer anderen Liegenschaft als ausreichend anzusehen wäre.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060016.X05

Im RIS seit

24.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011

Dokumentnummer

JWR_2003060016_20071218X05