Nach § 8 Abs. 3 Tir BauO 1998 kann der Bauwerber der Verpflichtung zum "Schaffen von Abstellmöglichkeiten" iSd § 8 Abs. 3 Tir BauO 1998 auch nachkommen, indem er bereits bestehende Abstellmöglichkeiten oder solche, die Gegenstand eines (anderen) Bauverfahrens sind, heranzieht. Wie dies sicherzustellen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. (Hier: Allerdings ist laut der Stellplatzverordnung der Gemeinde die Erfüllung der Stellplatzverpflichtung NACHZUWEISEN, sodass etwa auch eine grundsteuerliche Sicherstellung von Abstellmöglichkeiten auf einer anderen Liegenschaft als ausreichend anzusehen wäre.)Nach Paragraph 8, Absatz 3, Tir BauO 1998 kann der Bauwerber der Verpflichtung zum "Schaffen von Abstellmöglichkeiten" iSd Paragraph 8, Absatz 3, Tir BauO 1998 auch nachkommen, indem er bereits bestehende Abstellmöglichkeiten oder solche, die Gegenstand eines (anderen) Bauverfahrens sind, heranzieht. Wie dies sicherzustellen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. (Hier: Allerdings ist laut der Stellplatzverordnung der Gemeinde die Erfüllung der Stellplatzverpflichtung NACHZUWEISEN, sodass etwa auch eine grundsteuerliche Sicherstellung von Abstellmöglichkeiten auf einer anderen Liegenschaft als ausreichend anzusehen wäre.)