Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/05/0249

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2003/05/0249

Entscheidungsdatum

20.07.2004

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1976 §47 Abs2;
BauO NÖ 1976 §47 Abs3;
BauO NÖ 1996 §54;

Rechtssatz

Die Vorgangsweise des Gutachters, den Lichteinfall unter 45 Grad auf bestehende Nachbargebäude zu prüfen, wobei im Beschwerdeverfahren nur die Gebäude der Beschwerdeführer von Belang sind, ist jedenfalls unbedenklich, zumal der freie Lichteinfall unter 45 Grad auch ein Kriterium der NÖ BauO (1976) war (siehe Paragraph 47, Absatz 2 und 3 NÖ BauO 1976), weshalb auch im Beschwerdefall der nunmehr im Paragraph 54, NÖ Bau 1996 normierte entsprechende Grundsatz als Richtschnur herangezogen werden kann (wenngleich die NÖ BauO 1996 im Beschwerdefall nicht anwendbar ist). (Hier weiters ausführliche Darstellung der Vorgangsweise bei der Ermittlung der Frage der Beeinträchtigung des Lichteinfalles im Beschwerdefall.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050249.X07

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011

Dokumentnummer

JWR_2003050249_20040720X07