Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.07.2004

Geschäftszahl

2003/05/0249

Rechtssatz

Die Vorgangsweise des Gutachters, den Lichteinfall unter 45 Grad auf bestehende Nachbargebäude zu prüfen, wobei im Beschwerdeverfahren nur die Gebäude der Beschwerdeführer von Belang sind, ist jedenfalls unbedenklich, zumal der freie Lichteinfall unter 45 Grad auch ein Kriterium der NÖ BauO (1976) war (siehe Paragraph 47, Absatz 2 und 3 NÖ BauO 1976), weshalb auch im Beschwerdefall der nunmehr im Paragraph 54, NÖ Bau 1996 normierte entsprechende Grundsatz als Richtschnur herangezogen werden kann (wenngleich die NÖ BauO 1996 im Beschwerdefall nicht anwendbar ist). (Hier weiters ausführliche Darstellung der Vorgangsweise bei der Ermittlung der Frage der Beeinträchtigung des Lichteinfalles im Beschwerdefall.)