Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/05/0224

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/05/0224

Entscheidungsdatum

15.06.2004

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §60 Abs1 litb;
BauO Wr §62a Abs1 Z21;
BauRallg;

Rechtssatz

Da die Einfriedung gegen eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 21, BauO für Wien gerichtet ist, kann sie nicht bewilligungsfrei im Sinne dieser Gesetzesstelle sein. Vielmehr ist diese entlang der H-Stiege (Baulinie) errichtete Einfriedung im Ausmaß von ca. 40 m Länge und einer Höhe von ca. 2,10 m, die aus Fertigbetonteilen und Holzlatten besteht, bewilligungspflichtig im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Litera b, BauO für Wien. Zur fachgerechten Errichtung dieser Einfriedung ist nämlich ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich, zumal sie (auch vor dem Hintergrund des Vorbringens der Eigentümer der Einfriedung, sie sei aus "handelsüblichen Elementen" hergestellt) standfest bzw. sturm- und kippsicher auszuführen ist, um niemanden zu gefährden.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050224.X02

Im RIS seit

09.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012

Dokumentnummer

JWR_2003050224_20040615X02