Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2003/05/0194
Entscheidungsdatum
14.12.2004
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §15 Abs1 Satz2;
Rechtssatz
Eine Grundabteilung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Der Gegenstand des Grundabteilungsverfahrens wird somit durch den vorgelegten Teilungsplan des Abteilungswerbers festgelegt. Von der beantragten Abteilungsbewilligung sind nach den vorgelegten Teilungsplänen u.a. Grundstücke erfasst, welche unbestritten im Eigentum der Stadt Wien stehen. Teile dieser Grundstücke sollen einer anderen EZ zugeschrieben werden. Aus § 15 Abs. 1 zweiter Satz BauO für Wien lässt sich nicht ableiten, dass das Erfordernis der Zustimmung nicht für im Eigentum der Stadt Wien stehende Grundflächen gilt. Die schriftliche Zustimmung der Stadt Wien zum Grundabteilungsantrag war daher gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz BauO für Wien erforderlich.Eine Grundabteilung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Der Gegenstand des Grundabteilungsverfahrens wird somit durch den vorgelegten Teilungsplan des Abteilungswerbers festgelegt. Von der beantragten Abteilungsbewilligung sind nach den vorgelegten Teilungsplänen u.a. Grundstücke erfasst, welche unbestritten im Eigentum der Stadt Wien stehen. Teile dieser Grundstücke sollen einer anderen EZ zugeschrieben werden. Aus Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz BauO für Wien lässt sich nicht ableiten, dass das Erfordernis der Zustimmung nicht für im Eigentum der Stadt Wien stehende Grundflächen gilt. Die schriftliche Zustimmung der Stadt Wien zum Grundabteilungsantrag war daher gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz BauO für Wien erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050194.X03
Im RIS seit
11.01.2005
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Dokumentnummer
JWR_2003050194_20041214X03