Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/05/0194

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/05/0194

Entscheidungsdatum

14.12.2004

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §15 Abs1 Satz2;

Rechtssatz

Eine Grundabteilung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Der Gegenstand des Grundabteilungsverfahrens wird somit durch den vorgelegten Teilungsplan des Abteilungswerbers festgelegt. Von der beantragten Abteilungsbewilligung sind nach den vorgelegten Teilungsplänen u.a. Grundstücke erfasst, welche unbestritten im Eigentum der Stadt Wien stehen. Teile dieser Grundstücke sollen einer anderen EZ zugeschrieben werden. Aus Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz BauO für Wien lässt sich nicht ableiten, dass das Erfordernis der Zustimmung nicht für im Eigentum der Stadt Wien stehende Grundflächen gilt. Die schriftliche Zustimmung der Stadt Wien zum Grundabteilungsantrag war daher gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz BauO für Wien erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050194.X03

Im RIS seit

11.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2003050194_20041214X03