Verwaltungsgerichtshof
14.12.2004
2003/05/0194
Eine Grundabteilung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Der Gegenstand des Grundabteilungsverfahrens wird somit durch den vorgelegten Teilungsplan des Abteilungswerbers festgelegt. Von der beantragten Abteilungsbewilligung sind nach den vorgelegten Teilungsplänen u.a. Grundstücke erfasst, welche unbestritten im Eigentum der Stadt Wien stehen. Teile dieser Grundstücke sollen einer anderen EZ zugeschrieben werden. Aus Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz BauO für Wien lässt sich nicht ableiten, dass das Erfordernis der Zustimmung nicht für im Eigentum der Stadt Wien stehende Grundflächen gilt. Die schriftliche Zustimmung der Stadt Wien zum Grundabteilungsantrag war daher gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz BauO für Wien erforderlich.