Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16362 A/2004
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2003/05/0159
Entscheidungsdatum
18.05.2004
Index
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauO Krnt 1996 §26;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs4;
Rechtssatz
Der umwelttechnische Sachverständige hat im betreffenden Baubewiligungsverfahren zwar in einer Stellungnahme eine Vorschreibung des Inhaltes verlangt, dass der Schallpegel in 1 m Entfernung von der Ausblasöffnung der Heizungsanlage 45 dB nicht überschreiten dürfe, was in der Folge auch vorgeschrieben wurde, dem Gutachten ist aber eine Aussage dahin, welcher Schallpegel konkret bei den nächstgelegenen Grundgrenzen demgemäß zu erwarten sei, nicht zu entnehmen. Der Sachverständige hat auch weder in der Bauverhandlung eine entsprechende Stellungnahme zu den an den nächstgelegenen Grundgrenzen zu erwartenden Lärmimmissionen abgegeben, noch haben die Behörden des Verwaltungsverfahrens in weiterer Folge eine derartige Gutachtensergänzung veranlasst. Daher ist das Ermittlungsverfahren betreffend die Heizungsanlage mangelhaft geblieben (der Mangel ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich bei Vermeidung des Mangels ein für den Nachbarn günstigeres Ergebnis ergeben könnte).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6
Anforderung an ein Gutachten
Beweismittel Sachverständigenbeweis
Gutachten Ergänzung
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050159.X04
Im RIS seit
23.06.2004
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
JWR_2003050159_20040518X04