Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
2003/05/0098
Entscheidungsdatum
20.12.2005
Index
L85004 Straßen Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
LStG OÖ 1991 §11;
LStG OÖ 1991 §13;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z2;
LStG OÖ 1991 §32 Abs2;
VwRallg;
Rechtssatz
Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nur mehr geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt wird, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des § 13 OÖ LStG 1991 möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung besteht. (Hier: Die Behörde hatte daher im Straßenbaubewilligungsverfahren nicht mehr auf die Fragen einzugehen, ob für das Vorhaben ein Bedarf bestehe, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist.)Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nur mehr geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt wird, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des Paragraph 13, OÖ LStG 1991 möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung besteht. (Hier: Die Behörde hatte daher im Straßenbaubewilligungsverfahren nicht mehr auf die Fragen einzugehen, ob für das Vorhaben ein Bedarf bestehe, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050098.X08
Im RIS seit
23.01.2006
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
JWR_2003050098_20051220X08