§ 31 Abs. 3 OÖ LStG 1991 räumt einem Pächter eines betroffenen oder anrainenden Grundstückes kein subjektiv-öffentliches Recht ein, weil ein Pachtverhältnis kein dingliches Recht begründet.Paragraph 31, Absatz 3, OÖ LStG 1991 räumt einem Pächter eines betroffenen oder anrainenden Grundstückes kein subjektiv-öffentliches Recht ein, weil ein Pachtverhältnis kein dingliches Recht begründet.