Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/13/0008

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/13/0008

Entscheidungsdatum

22.03.1995

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Die Behauptung im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, daß sich "ein derartiger Fehler vorher noch nie ereignet" habe, kann das erforderliche Sachvorbringen über die erwiesene Verläßlichkeit der im konkreten Fall tätig gewordenen Mitarbeiterin der Rechtsanwaltskanzlei nicht ersetzen; das bisherige Funktionieren betrieblicher Abläufe gibt nämlich dann nicht Auskunft über die Verläßlichkeit einer mit bestimmten Agenden betrauten Person, wenn nicht gleichzeitig dargelegt wird, daß (auch) diese Person es war, deren klaglose Aufgabenerfüllung am bisherigen Funktionieren der betrieblichen Abläufe ihren Anteil hatte. Wird daher vom Antragsteller die Verläßlichkeit seiner mit der Kuvertierung beauftragten Büroangestellten nicht behauptet, so läßt er es in entscheidender Weise an der Erstattung eines solchen Vorbringens fehlen, bei dessen Bescheinigung der unterlaufene Fehler rechtlich auf ein ihm zuzurechnendes Versehen bloß minderen Grades zurückgeführt werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130008.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995130008_19950322X01

Rechtssatz für 2003/05/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2003/05/0065

Entscheidungsdatum

27.04.2004

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/13/0008 B 22. März 1995 RS 1 Hier: Wird vom Antragsteller die Verlässlichkeit seiner mit der Bearbeitung der Fristenliste und der Eingabe der Fristen beauftragten Büroangestellten nicht behauptet, so lässt er es in entscheidender Weise an der Erstattung eines solchen Vorbringens fehlen, bei dessen Bescheinigung der unterlaufene Fehler rechtlich auf ein ihm zuzurechnendes Versehen bloß minderen Grades zurückgeführt werden könnte.

Stammrechtssatz

Die Behauptung im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, daß sich "ein derartiger Fehler vorher noch nie ereignet" habe, kann das erforderliche Sachvorbringen über die erwiesene Verläßlichkeit der im konkreten Fall tätig gewordenen Mitarbeiterin der Rechtsanwaltskanzlei nicht ersetzen; das bisherige Funktionieren betrieblicher Abläufe gibt nämlich dann nicht Auskunft über die Verläßlichkeit einer mit bestimmten Agenden betrauten Person, wenn nicht gleichzeitig dargelegt wird, daß (auch) diese Person es war, deren klaglose Aufgabenerfüllung am bisherigen Funktionieren der betrieblichen Abläufe ihren Anteil hatte. Wird daher vom Antragsteller die Verläßlichkeit seiner mit der Kuvertierung beauftragten Büroangestellten nicht behauptet, so läßt er es in entscheidender Weise an der Erstattung eines solchen Vorbringens fehlen, bei dessen Bescheinigung der unterlaufene Fehler rechtlich auf ein ihm zuzurechnendes Versehen bloß minderen Grades zurückgeführt werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050065.X05

Im RIS seit

09.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008

Dokumentnummer

JWR_2003050065_20040427X05