Die "Aufforderung zur Rechtfertigung" der MA 4 ist im Beschwerdefall als fristgerechte verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung zu werten, da sich aus dieser alle der Bestrafung durch beide Verwaltungsinstanzen zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente ergeben. Dem Beschwerdeführer wird darin vorgeworfen, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft die Abgrenzung des bis dahin genehmigten Vorgartens ohne Gebrauchserlaubnis über den genehmigten Zeitraum hinaus aufgestellt gelassen zu haben. Die falsche rechtliche Beurteilung schadete dabei ebenso wenig wie die Nichtverwendung der Worte "als zur Vertretung nach außen Berufener", zumal richtigerweise § 9 Abs. 1 VStG zitiert wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2004/05/0124).Die "Aufforderung zur Rechtfertigung" der MA 4 ist im Beschwerdefall als fristgerechte verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung zu werten, da sich aus dieser alle der Bestrafung durch beide Verwaltungsinstanzen zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente ergeben. Dem Beschwerdeführer wird darin vorgeworfen, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft die Abgrenzung des bis dahin genehmigten Vorgartens ohne Gebrauchserlaubnis über den genehmigten Zeitraum hinaus aufgestellt gelassen zu haben. Die falsche rechtliche Beurteilung schadete dabei ebenso wenig wie die Nichtverwendung der Worte "als zur Vertretung nach außen Berufener", zumal richtigerweise Paragraph 9, Absatz eins, VStG zitiert wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2004/05/0124).