§ 77 Abs 5 GewO 1994 räumt - anders als § 74 Abs 2 Z 1 und 2 GewO 1994 - keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte ein.Paragraph 77, Absatz 5, GewO 1994 räumt - anders als Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GewO 1994 - keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte ein.