§ 171 Abs. 3 Z. 3 MinroG 1999 verlangt für eine Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nicht eine "wechselseitige Beeinträchtigung" der unter- und obertägigen Gewinnung, sondern (nur) eine "wechselseitige Beeinflussung", was schon nach allgemeinem Sprachverständnis weniger ist. Im Übrigen führen die Materialien zu § 1 und § 170 MinroG 1999 (EB RV 1428 BlgNR. XX. GP 76 und 120) als Beispiel für eine wechselseitige Beeinflussung das Anlegen eines Sturzschachtes an. Der Gesetzgeber geht demnach davon aus, dass bei einer Gewinnung mit projektiertem obertägigen Abbau und untertägiger Abförderung durch einen Sturzschacht, eine wechselseitige Beeinflussung gegeben ist. (Hier: Die belBeh hat die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde bejaht, weil keine wechselseitige Beeinträchtigung des Abbaues und des Sturzschachtes gegeben sei, und dieser Ansicht das Begriffsverständnis des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu Grunde gelegt, wonach eine wechselseitige Beeinträchtigung nur dann vorliege, wenn der obertägige Abbau den untertägigen Sturzschacht beeinflusse und der untertägige Sturzschacht eine Änderung des Abbaues in diesem Bereich erforderlich mache.)Paragraph 171, Absatz 3, Ziffer 3, MinroG 1999 verlangt für eine Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nicht eine "wechselseitige Beeinträchtigung" der unter- und obertägigen Gewinnung, sondern (nur) eine "wechselseitige Beeinflussung", was schon nach allgemeinem Sprachverständnis weniger ist. Im Übrigen führen die Materialien zu Paragraph eins und Paragraph 170, MinroG 1999 (EB Regierungsvorlage 1428 BlgNR. römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 76 und 120) als Beispiel für eine wechselseitige Beeinflussung das Anlegen eines Sturzschachtes an. Der Gesetzgeber geht demnach davon aus, dass bei einer Gewinnung mit projektiertem obertägigen Abbau und untertägiger Abförderung durch einen Sturzschacht, eine wechselseitige Beeinflussung gegeben ist. (Hier: Die belBeh hat die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde bejaht, weil keine wechselseitige Beeinträchtigung des Abbaues und des Sturzschachtes gegeben sei, und dieser Ansicht das Begriffsverständnis des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu Grunde gelegt, wonach eine wechselseitige Beeinträchtigung nur dann vorliege, wenn der obertägige Abbau den untertägigen Sturzschacht beeinflusse und der untertägige Sturzschacht eine Änderung des Abbaues in diesem Bereich erforderlich mache.)