Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16457 A/2004
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2003/04/0045
Entscheidungsdatum
15.09.2004
Index
16/02 Rundfunk
Norm
ORF-G 2001 §10 Abs5;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2003/04/0060
Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall betreffend einen Anruf eines Unbekannten bei der zuständigen Redaktion des ORF weitere Nachforschungen über den Anrufer oder die Richtigkeit der Mitteilung durch den ORF unterblieben sind. Die Tatsache, dass der ORF nicht einmal den Versuch der Herkunftsüberprüfung unternommen hat, widerspricht § 10 Abs. 5 ORF-G.Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall betreffend einen Anruf eines Unbekannten bei der zuständigen Redaktion des ORF weitere Nachforschungen über den Anrufer oder die Richtigkeit der Mitteilung durch den ORF unterblieben sind. Die Tatsache, dass der ORF nicht einmal den Versuch der Herkunftsüberprüfung unternommen hat, widerspricht Paragraph 10, Absatz 5, ORF-G.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003040045.X04
Im RIS seit
05.11.2004
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008
Dokumentnummer
JWR_2003040045_20040915X04