Verwaltungsgerichtshof
15.09.2004
2003/04/0045
Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall betreffend einen Anruf eines Unbekannten bei der zuständigen Redaktion des ORF weitere Nachforschungen über den Anrufer oder die Richtigkeit der Mitteilung durch den ORF unterblieben sind. Die Tatsache, dass der ORF nicht einmal den Versuch der Herkunftsüberprüfung unternommen hat, widerspricht Paragraph 10, Absatz 5, ORF-G.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2003/04/0060