Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2004

Geschäftszahl

2003/04/0045

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall betreffend einen Anruf eines Unbekannten bei der zuständigen Redaktion des ORF weitere Nachforschungen über den Anrufer oder die Richtigkeit der Mitteilung durch den ORF unterblieben sind. Die Tatsache, dass der ORF nicht einmal den Versuch der Herkunftsüberprüfung unternommen hat, widerspricht Paragraph 10, Absatz 5, ORF-G.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2003/04/0060